Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 47 Sondervorauszahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 15.08.2017 – 6 K 404/16
- BFH, 21.09.2021 – VII R 9/18Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen InsolvenzverfahrensZitiert von 4
- BFH, 07.07.2005 – V R 63/03Zitiert von 2
- BFH, 18.07.2002 – V R 56/01Zitiert von 6
- BFH, 06.11.2002 – V R 21/02Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 18.07.2003 – 18 K 5779/02 AO
Zuletzt entschieden
- FG München, 27.10.2022 – 14 K 605/20Zitiert von 1
- BFH, 16.12.2008 – VII R 17/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/47#abs-1 (1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/47#abs-2 (2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/47#abs-3 (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.