Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV

§ 47 Sondervorauszahlung

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/47#abs-1 (1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/47#abs-2 (2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/47#abs-3 (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.

§ 46 § 48